Psychopathen in Robe


Oliver Elzer
Katrin Schönberg
Manfred Schneider
10. Zivilsenat,
Kammergericht Berlin





UPDATE:

Oliver Elzer und seine Rede zur Lage der Jurisdiktion

(oder: wie Rechtsbeugung funktioniert)


Dies ist keine Originalrede von Oliver Elzer, jedoch entspricht der dargestellte Inhalt den Tatsachen.

„Das ist wohl der schlagendste Beweis dafür, dass Frau Nixdorf mit ihrer Behauptung zu 100 Prozent richtigliegt. Und da werden Sie verstehen, meine Damen und Herren, und nonbinäre Röckchenträger*innen, —NEIN—, da müssen Sie verstehen, dass uns da als Richter aus der Gosse, die das nicht sehen oder erkennen wollen, der Willkürarsch auf Grundeis geht.“



Die Justiz in Deutschland schafft es erneut: Sie schlägt den weiten Bogen zurück zu Tyrannei, Unterdrückung und willkürlicher Unrechtsbehandlung. Als Hauptcharaktere dieser dramatischen Rückkehr treten die Richter des 10. Zivilsenats am Kammergericht Berlin Oliver Elzer, Katrin Schönberg und Manfred Schneider ins Rampenlicht. Ihre perfide Arbeit wird nicht unbemerkt bleiben, sondern an allen deutschen Oberlandesgerichten, am Bundesgerichtshof und an Europäischen Gerichtshöfen vorstellig werden.

Diese Richter glauben tatsächlich, dass sie sich in schlecht besuchten Verhandlungssälen, in staubigen Akten oder auf den verlassenen Gerichtsfluren verstecken können, während sie Unrecht in die Welt setzen. Doch die Zeiten der Anonymität sind vorbei. Die Taten dieser sogenannten „Rechtswahrer“ werden ans Licht kommen, und ihre unheilvolle Wirkung wird sich nicht länger in den Schatten der Einschüchterungsarchitektur abspielen.

Im 10. Zivilsenat bekommt man es mit Richtern zu tun, die mit einer Mischung aus Arroganz und Ignoranz die Berufungen der Rechtsuchenden abtun, als wären sie nichts weiter als lästige Fliegen. Ihr jüngstes Meisterwerk? Eine Berufung vollständig zu pervertieren und ihr willkürlich den Erfolg zu versagen – ein Handwerk, das nur die gestörtesten Psychopathen beherrschen.



Vorinstanz:

Landgericht Berlin, 27. Zivilkammer

besetzt mit
dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Holger Thiel,
dem Richter am Landgericht Jan Wimmer-Soest,
und der Richterin Eva Scharm (Vorname vermutet)

Az.: 27 O 103/22

Berufungsinstanz:

Kammergericht (OLG Berlin), 10. Zivilsenat

besetzt mit
dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Oliver Elzer,
der Richterin am Oberlandesgericht Katrin Schönberg,
dem Richter am Oberlandesgericht Manfred Schneider

Az.: 10 U 114/22

Stand des Verfahrens:

Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch (beides auch dem 9. Senat zur Kenntnis übermittelt)

“Selbst wenn man aber beim Merkmal des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – abweichend von der Handhabung bei den Nrn. 2 und 3 – auf den „richterlichen Erkenntnisprozess“ abstellt, fehlt es an den Erfolgsaussichten vorliegend nicht offensichtlich.

I. Verletzung des § 522 Abs. 2 ZPO: Nichtdurchführung einer gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dem steht bereits entgegen, dass der Senat selbst zwei „Anläufe“ benötigte, um zu der zutreffenden Erkenntnis zu gelangen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht etwa vorwirft, an der Herstellung einer „unechten Urkunde“ mitgewirkt zu haben, sondern ihm vielmehr den Vorwurf macht, an der Herstellung eines „inhaltlich falschen Zustellungsprotokolls“ bzw. einer „unwahren Urkunde“ mitgewirkt zu haben.

Überdies lässt die Begründung des Hinweisbeschlusses erkennen, dass der Senat einem Irrtum darüber unterliegt, um welche Tatfrage es im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt geht. Auf Seite 3 (unten) des Hinweisbeschlusses schreibt der Senat nämlich: „Denn auch danach geht der Senat davon aus, dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist.“ Das ist aber nicht die streitgegenständliche Tatfrage. Diese besteht (u. a.) darin, ob das Zustellungsprotokoll insoweit inhaltlich unrichtig ist, als es eine Aushändigung des Schreibens am 17. Juni 2019 behauptet. Dies wurde von der Antragsgegnerin auch stets so vorgebracht (s. Schriftsatz v. 27.05.2024, S. 18 unten: „Schließlich dreht sich die Argumentation der Antragsgegnerin in allen drei Beiträgen im Wesentlichen darum, dass am 17.06.2019 keine persönliche Übergabe eines Schreibens stattgefunden – anders als dies in dem vom Antragsteller vorgelegten Zustellungsprotokoll behauptet wird. Dafür führt sie in dem Beitrag diverse Belege an, wie etwa ihre fehlende Unterschrift auf dem Protokoll, die bei einer persönlichen Übergabe vom Boten zwingend eingeholt worden wäre.“) Wir gehen darauf unten noch näher ein. An dieser Stelle sei aber bereits angemerkt, dass es sich angesichts des Irrtums des Senats über die streitentscheidende Tatfrage verbietet, von offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten auszugehen.

II. Bei der Würdigung der vorgetragenen Tatsachen stellt der Senat auf ein unzulässig strenges Beweismaß ab.

Der Senat schreibt im Zurückweisungsbeschluss (S. 6 unten): „Jedenfalls steht die von der Antragsgegnerin glaubhaft zu machende Wahrheit der ihrer Meinungsäußerung zugrunde liegenden Tatsachen gerade nicht fest.“

Der Senat lässt hier erkennen, dass er ein im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig strenges Beweismaß anlegt. Zwar schreibt er zunächst, die Antragsgegnerin habe die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 i. V. m. 936 ZPO), meint dann jedoch, die Wahrheit dieser Tatsachen stehe gerade nicht fest. Hier verkennt der Senat, dass die Wahrheit der behaupteten Tatsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht „feststehen“ muss. Eine Tatsache steht fest, wenn sie nach vernünftigen Maßstäben nicht ernsthaft bezweifelt werden kann. Das entspricht dem Beweismaß des regulären Erkenntnisverfahrens. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Dass der Senat unzutreffend einen Vollbeweis verlangt, ergibt sich auch aus dem Hinweisbeschluss. Dort heißt es (S. 3, unter 4.): „Die Wahrheit dieser Tatsachen muss im Fall die Antragsgegnerin beweisen.“ Richtigerweise hätte hier stehen müssen: „glaubhaft machen“.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedarf es für dieses strenge Beweismaß, „keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 8 m. w. N.). Gibt es in diesem Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Wahrheit einer Tatsache, dann steht sie für Zwecke des Rechtsstreits fest, ist sie vom Gericht in Tatbestand oder Entscheidungsgründen als wahr festzustellen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt aber das abgesenkte Beweismaß der Glaubhaftmachung, und zwar auch für den Einwand der Antragsgegnerin, die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung angegriffene Tatsachenbehauptung über den Antragsteller sei wahr. Die Tatsachenbehauptung muss somit, anders als der Senat meint, nicht „feststehen“. Der Erlass der einstweiligen Unterlassungsverfügung muss bereits dann abgelehnt werden, wenn für die Wahrheit der behaupteten Tatsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht.

[Anmerkung: An der Richtigkeit meiner Aussagen darf nach objektiven Gesichtspunkten kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen. Dennoch verweigert sich der Senat systematisch einer objektiven Beurteilung – und das seit fast drei Jahren, in denen ich um Selbstverständlichkeiten erbittert kämpfen muss.]

III. Der Senat setzt sich gehörswidrig nicht mit den Umständen auseinander, die die Antragsgegnerin für die Wahrheit ihrer vom Antragsteller angegriffenen Tatsachenbehauptung vorgetragen hat.

Der Senat verletzt die Begründungspflicht des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO, die bezogen auf das Beweismaß der Glaubhaftmachung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt. Die Verletzung der Begründungspflicht führt zu der Annahme, dass zentrales Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde. Dies verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör:

„Da das Berufungsgericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise verarbeitet hat, ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 14).“ BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – VII ZR 11/12 –, Rn. 9

Grundsätze gelten auch im vorliegenden Berufungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem keine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat:

„Das Verfahren zur Erwirkung einer Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes folgt aber den Vorschriften des Erkenntnisverfahrens, soweit sich aus den Bestimmungen der §§ 916 ff. oder aus den sachlichen Besonderheiten von Arrest und einstweiliger Verfügung nichts anderes ergibt.“ (Thümmel in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, Vor § 916 Rn. 4 m. w. N.).

und

„Die Beweiswürdigung folgt im Übrigen den Regeln der §§ 286, 287, freilich immer vor dem Hintergrund, dass lediglich Glaubhaftmachung gefordert ist, solange nicht eine Partei Vollbeweis erbringt.“ (ders., a.a.O., § 920 Rn. 16 a. E.).

Somit hat der Senat vorliegend nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen [...] nach freier Überzeugung zu entscheiden“, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin besteht, und nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO zu begründen, wie er zu seiner Überzeugung gelangt ist, die von der Antragsgegnerin behauptete Tatsache sei nicht glaubhaft gemacht.

[Anmerkung: Der Begründung verweigert sich der Senat strukturell, weil er die Zurückweisung der Berufung nicht begründen kann.]

Diesen Anforderungen hat der Senat nicht genügt. In seinem Hinweisbeschluss beschränkt er sich auf einen Verweis auf die Begründung auf den Seiten 12-14 des Urteils des Landgerichts Berlin II. Die dezidiert auf jeden einzelnen Gesichtspunkt der Begründung des Landgerichts eingehenden Berufungsangriffe der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 18.01.2023, S. 5-11) tut der Senat mit dem Satz ab: „Die von der Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Zweifel an der Würdigung dieser Hilfstatsachen, ändert [sic] nichts und führen nicht dazu, dass die Wahrheit ihrer Äußerungen jetzt glaubhaft macht [sic] worden wäre.“ In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat die Antragsgegnerin auch ihr Vorbringen zu den Beweistatsachen ergänzt (Schrifts. v. 27.05.2024, S. 19 f., dort Abschnitt D.).

[Anmerkung: Starke Indizien, meine eigene Wahrnehmung und unbestreitbare objektive Beweisangebote werden vom Senat als “Hilfstatsachen” und “subjektive Ansichten” diffamiert, wie bereits durch die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II, die in damaliger Konstellation in der Widerspruchsverhandlung teils unbeholfen, teils vorrangig böswillig agiert hat.]

Der Senat durfte sich angesichts der ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Würdigung der Beweistatsachen durch das Landgericht nicht auf den Ausspruch eines Ergebnisses beschränken.

[...]

Der Senat musste ebenfalls im Einzelnen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin eingehen. Dies ist vollständig unterblieben, der Senat ist auf die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die Würdigung der Beweistatsachen durch das Landgericht nicht einmal kursorisch eingegangen.

Ein weiterer, eine Gehörsverletzung darstellender Begründungsmangel liegt in dem folgenden Satz des Senats im Hinweisbeschluss (S. 3, unter 4.): „Denn auch danach geht der Senat davon aus, dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist.“ Es geht bei dem streitgegenständlichen Vorwurf der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller aber gar nicht darum, ob das Zustellungsprotokoll das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019 ist, sondern darum, dass die in diesem Zustellungsprotokoll enthaltene Angabe, das Schreiben sei ihr am 17. Juni 2019 übergeben worden, unwahr ist. Die Antragsgegnerin bestreitet keine Zustellung am 17. Juni 2019, sondern behauptet, ihr sei an diesem Tag kein Schreiben ausgehändigt, sondern nur in den Briefkasten eingelegt worden, und ihr damit nach der Übergabe durch den Antragsteller in ihrer Wohnung am 14. Juni 2019 ein zweites Mal zugestellt worden.

IV. Der Zurückweisungsbeschluss lässt nicht erkennen, dass der Senat die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung vorgenommen hat.

Der Senat verletzt seine Begründungspflicht auch insoweit, als er nicht die Erwägungen erkennen lässt, die den Senat bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Antragsgegnerin geleitet haben. Es ist sogar davon auszugehen, dass ein Abwägungsausfall vorliegt.

Nachdem der Senat in Abweichung von der noch im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung im Zurückweisungsbeschluss zugestanden hat, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht die Mitwirkung an der Herstellung einer „unechten Urkunde“ und nicht einen Prozessbetrug im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen hat, musste er erneut abwägend prüfen, ob unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin überhaupt noch ein verbotener Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss umfassend dazu vorgetragen, dass ihre dreiteilige Internetveröffentlichung unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln ist. Der Senat ist darauf nicht eingegangen, sondern hat lediglich implizit mitgeteilt (Zurückweisungsbeschluss, S. 6 unten), dass er die Äußerungen weiterhin als Tatsachenbehauptungen ansieht, deren Wahrheitsgehalt von der Antragsgegnerin zu beweisen sei. Hier hätte jedoch erläutert werden müssen, weshalb die ins Einzelne gehende Analyse der Antragsgegnerin, die sich gerade nicht in der schlichten Behauptung erschöpft, der Antragsteller habe an der Herstellung einer schriftlichen Lüge und ihrer Verwendung in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit mitgewirkt, im Gesamtkontext nicht als Meinungsäußerung anzusehen ist.

Im Übrigen verweisen wir auf das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom heutigen Tage.”



Aus dem Ablehnungsgesuch vom 15. Juli 2024 wird zitiert:

“Das kammergerichtliche Ergebnis beruht jedoch erneut auf einer willkürlichen Rechtsanwendung sowie der verfassungswidrigen Übergehung wesentlichen Parteivortrags und der Verletzung rechtlichen Gehörs, weshalb sich auch in diesem Verfahren die Befangenheit der abgelehnten Richter aufdrängt.

Schon einmal hat der Senat den Versuch unternommen, die Antragsgegnerin trotz offensichtlicher Begründetheit ihrer Berufung ins Unrecht zu setzen und ihr den Erfolg ihrer Berufung durch unsachliche Erwägungen zu versagen; wir verweisen auf den Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 in dem Verfahren 10 U 61/21 (27 O 480/20 LG Berlin).

Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind identisch.

In der internen Kommunikation beschrieben die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin den beabsichtigten Rechtsbruch des Senats wie folgt:

„Wie Sie dem beigefügten Beschluss des Kammergerichts (KG) entnehmen können, beabsichtigt es, Ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einstimmig im Beschlusswege zurückzuweisen. Es vertritt darin im Wesentlichen überraschend in Widerspruch zum 9. Senat die Auffassung, eine erneute Vollziehung des im Vergleich zum Beschluss wesentlich veränderten Urteils sei nicht nötig gewesen, weil es sich dabei nur um eine Förmelei gehandelt hätte. Die Begründung überzeugt jedoch nicht, weil das KG offensichtlich auf einen unzutreffenden Gesichtspunkt abstellt. Zweck der Vollziehung eines Urteils durch die (hier unterbliebene) Parteizustellung ist es nämlich, dem Schuldner den Vollziehungswillen des Gläubigers (hier also Herrn Fischers) zum Ausdruck zu bringen. Dazu bedarf es logischerweise einer Handlung des Gläubigers, nicht nur des Gerichts. Dies entspricht eigentlich einhelliger Auffassung, auch in der Rechtsprechung. Selbst den vom KG zum Beleg seiner Ansicht zitierten Entscheidungen lässt sich nichts entnehmen, was die beabsichtigte Zurückweisung stützen würde. Das KG argumentiert in dem beigefügten Beschluss vielmehr so als sei Ihnen innerhalb der Vollziehungsfrist lediglich eine falsche Fassung des landgerichtlichen Urteils (z.B. einfache Kopie statt beglaubigter Abschrift) zugestellt worden. Diese Frage behandelt beispielsweise das OLG Düsseldorf in der vom KG angeführten Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde ihnen innerhalb der Vollziehungsfrist jedoch überhaupt nichts zugestellt, insbesondere nichts vom Gläubiger (d.h. Herrn Fischer) […] inzwischen konnte ich die Angelegenheit mit dem Kollegen Hennig am Telefon erörtern, der sich über die angekündigte Entscheidung ebenso entsetzt zeigte.“

Das Bemerkenswerte am Hinweisbeschluss des Senats vom 23.09.2022 ist, dass die darin vertretene Rechtsauffassung von keinem anderen deutschen Gericht geteilt oder unterstützt wird.

Am 14.10.2022 reichten die Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen die Senatsrichter Frey, Schneider und Tucholski ein. Die darauf am 10.11.2022 zugestellten dienstlichen Äußerungen der Richter waren äußerst knapp und wiesen —wie der Hinweisbeschluss selbst— eine auffallende Respektlosigkeit gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Rechtsposition auf.

Nachdem Dr. Elzer zum Jahreswechsel 2022/2023 die Nachfolge der Vorsitzenden a.D. Susanne Tucholski antrat, legte der Senat eine noch absurdere Stellungnahme vor. Darin vertrat er die völlig unhaltbare Ansicht, dass für die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung die bloße Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung genüge.

Die Prozessbevollmächtigten kommentierten auch diesen Aussetzer:

„Obwohl es seit Jahrzehnten üblich ist, dass der Gläubiger den Schuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auffordert, diese als abschließende Regelung anzuerkennen, wurde noch nie angenommen, dass diese Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung darstellt.“

Obwohl die Stichhaltigkeit der Berufung selbst für Rechtslaien offensichtlich war, erforderte es das Ablehnungsgesuch vom 14.10.2022 sowie weitere umfangreiche Stellungnahmen von H. am 12.10.2022 (16 Seiten), 30.11.2022 (3 Seiten), 11.01.2023 (5 Seiten) und 11.04.2023 (2 Seiten), um den Senat schließlich zum Einlenken zu bewegen.

Unter dem deutlichen und unzufriedenen Druck des Prozessbevollmächtigten [...] rang sich der Senat mit der gerichtlichen Verfügung vom 20.02.2023 schließlich (und offenbar widerwillig) zu folgendem Hinweis und der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch:

„Der Senat hält es weiterhin für möglich, nicht aber mehr für offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung vollzogen wurde. Er hält es für angemessen, diese Fragen in mündlicher Verhandlung zu besprechen.“

Am 13.04.2023, dem Tag der mündlichen Verhandlung, eröffnete der aktuelle Vorsitzende Dr. Elzer die Sitzung mit der Empfehlung an den Antragsteller, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuziehen. Er begründete dies damit, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da die erforderliche erneute Vollziehung — wie in zahlreichen anwaltlichen Stellungnahmen wiederholt dargelegt — nicht stattgefunden hatte.

Trotz fehlender Notwendigkeit und ohne Antrag des Berufungsbeklagten, insbesondere angesichts der umfangreichen und mühsamen Stellungnahmen der Antragsgegnervertreter, die durch den hochproblematischen Hinweisbeschluss des Senats erforderlich wurden, senkte der 10. Zivilsenat den Streitwert für die Berufung von 10.000,00 € auf 5.000,00 € herab, was ausschließlich dem Antragsteller zugutekam.

Es zeichnet sich erneut ein klares Bild ab:

Der abgelehnte Teil des Senats, bestehend aus den Richtern Oliver Elzer (als Vorsitzender), Katrin Schönberg (als Berichterstatterin), Manfred Schneider, zeigt keinen Respekt für die Antragsgegnerin.

Die umfangreiche (28-seitige) Stellungnahme des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024, sowie der eingereichte 33-seitige Kontext der strittigen Äußerungen wurden vom Senat in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juni 2024 lediglich mit den Worten quittiert:

„Diese Stellungnahme führt im Ergebnis offensichtlich zu keiner anderen Bewertung der angesprochenen Rechtsfragen.“

„Zur Begründung, warum die Berufung offensichtlich unbegründet ist,“

Der Gebrauch des Wortes 'offensichtlich' im Zurückweisungsbeschluss dient ersichtlich dazu, die Position der Antragsgegnerin herabzusetzen und unterstreicht eine tendenziöse Bewertung durch den Senat zu Gunsten des Antragstellers.

Die Formulierung bestärkt den Antragsteller ferner darin, seine irreführenden und objektiv unwahren Darstellungen im persönlichen Umfeld zu Lasten der Antragsgegnerin fortzuführen.

Psychologisch betrachtet ist der Senat ein offenes Buch, dessen Absichten und Voreingenommenheit deutlich zu lesen sind.

Es zeichnet sich auch ein Gesamtkonzept des 10. Zivilsenats ab, da derselbe Antragsteller, dessen Chancen auf Prozesserfolg objektiv betrachtet äußerst gering sind, in einem Parallelverfahren (Az.: 10 U 40/24) erneut vor denselben Senat tritt. Die dort eingereichte Berufungsbegründung enthält neben einem gänzlich absurden Antrag auch neue Anträge, die erkennbar darauf abzielen, die Antragsgegnerin faktisch zum Verstummen zu bringen.

Bezeichnend ist, dass der Senat sich in dem Zurückweisungsbeschluss vom 19.06.2024 nicht zu dem klar zutage getretenen Umstand äußert (Vgl. anwaltliche Stellungnahme v. 27.05.2024, S. 21), dass er durch bewusst fehlerhafte Urteile beabsichtigt, die zulässigen Berichte der Antragsgegnerin über den Antragsteller zu zensieren:

„In einer mündlichen Verhandlung am 18. April 2024 (Berufung, 10 U 68/23) äußerte die hiesige Antragsgegnerin —nach deren genauer Erinnerung— gegenüber dem senatsvorsitzenden Richter Dr. Elzer, der von ihm geführte Senat schaffe es nicht, einen Rechtsfrieden zwischen den Parteien [...] herzustellen, worauf der Vorsitzende geäußert haben soll, die Antragsgegnerin müsse „einfach nur die Website über Herrn Fischer löschen, dann käme auch der Rechtsfrieden“.“

[Anmerkung: Dadurch ermutigt, beantragte der Antragsteller im parallel laufenden jedoch objektiv aussichtslosen Berufungsverfahren nunmehr “es der Antragsgegnerin zu untersagen über den Kläger in ihn identifizierender Art und Weise zu berichten oder berichten zu lassen, insbesondere in fortsetzender Art und Weise, die in Zusammenhang mit der evangelischen [...]-Kirchengemeinde Charlottenburg stehen und/oder die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte des Klägers oder Verteidigung seiner Person stehen, insbesondere durch die Einleitung von außergerichtliche und gerichtliche Verfahren oder Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten”]

Die bisherige Aufführung des Senats offenbart, dass er sich aktiv an einer Rechtsbeschneidung beteiligt. Dies wird besonders deutlich durch seine systematische Missachtung relevanter Fakten und der gewissenhaften, ergiebigen Sachvorträge der Antragsgegnerin, die vom Senat groteskerweise als 'nicht objektiv', sondern 'subjektiv geprägt' diffamiert werden.

Die inkorrekte Anwendung etablierter juristischer Maßstäbe und die wiederholte Fehlinterpretation geltenden Rechts treten dabei in den Schatten seiner systematischen Weigerung, das Offensichtliche zu würdigen und anzuerkennen.

Der Senat legt weder im Hinweis- noch im Zurückweisungsbeschluss dar, wie der Antragsteller seine Version der Geschehnisse glaubhaft gemacht haben soll. Die bloße Behauptung ‚es war so, wie ich gesagt habe‘ reicht offensichtlich nicht aus, um den fundierten Argumentationsstrang der Antragsgegnerin zu erschüttern.

In diesem Kontext erscheint die gefügige Aussage des Senats, ‚dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist‘, böswillig zynisch. Einmal mehr unterstreicht es die unsachgemäße ‚Beschenkung‘ des Antragstellers durch den Senat.

Die Antragsgegnerin kann sich zu Recht auf das Privileg des 'Kampfes ums Recht' berufen, da der vorliegende Rechtsstreit nicht, wie der Senat fälschlicherweise suggeriert, einen [...] betrifft. Die Zustellung der in der dreiteiligen Veröffentlichung thematisierten Briefe erfolgte ausschließlich im Jahr 2019, während [...] erst zwei Jahre später eintrat.

An keiner Stelle des Artikels wird ein „[...]“ thematisiert; stattdessen steht das rechtswidrige und auf Schikane ausgerichtete Verhalten des Antragstellers und seiner Verbündeten im Fokus, sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch in deren Verhalten gegenüber Gerichten und Strafverfolgungsbehörden danach.

Daher ist die Behauptung des Senats, die Auffassung der Antragsgegnerin, die Äußerungen seien zulässig, weil sie im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits gefallen seien, sei unzutreffend, und der Streit betreffe [...] und nicht den Antragsteller, vollständig aus der Luft gegriffen. Diese Darstellung dient ersichtlich nur dazu, die bewusste Falschbeurteilung des Senats als legitim oder gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat heranzieht, wird missbräuchlich angewendet, um den Antragsteller unangemessen zu schützen.

[...]

Jedoch fehlt in diesem Fall jeglicher Beweis oder auch nur ein plausibler Hinweis darauf, dass eine solche mediale Breitenwirkung bereits eingetreten ist oder eintreten könnte, und somit auch jede Stigmatisierung oder Ausgrenzung des Antragstellers. Im Gegenteil, durch die Unterstützung seines Arbeitgebers, der ein Anwesenheitsprotokoll bereitstellte, welches das Amtsgericht Tiergarten bereits im Rahmen einer von dem Antragsteller initiierten Strafverfolgung gegen die Antragsgegnerin wegen vermeintlich übler Nachrede verworfen hat, navigiert der Antragsteller weiterhin in ruhigen Gewässern.

Die lokale Internetberichterstattung über den Antragsteller und die von der Antragsgegnerin betriebenen über 20 elektronischen Denkmäler, wie das speziell genannte von Herrn Fischer, begründen keine Breitenwirkung. Die Antragsgegnerin nutzt weder Plattformen wie YouTube noch verbreitet sie ihren Content aktiv über soziale Netzwerke. Dies geschieht bewusst, um keine Breitenwirkung zu erzielen, besonders weil ihre Webseiten nicht mit großen Medien wie Bild & Co. vergleichbar sind, die erst eine solche Breitenwirkung oder einen medialen Pranger ermöglichen würden.

Der Antragsgegnerin steht das Recht auf Berichterstattung über den Antragsteller zu, da es ihr Ruf ist, der durch die fortwährenden Falschaussagen des Antragstellers beschädigt wird. Sie berichtet genau dort, wo sie durch seine irreführenden, unwahren Darstellungen diffamiert und verleumdet wird. Dabei wahrt die Antragsgegnerin selbstverständlich berechtigte Interessen (§ 139 StGB), eine Tatsache, die der Senat bislang ignoriert hat.

Diese systematische Nichtanerkennung ihrer Rechte durch den Senat ist symptomatisch für den gesamten Fall.

Es wurde nachgewiesen, dass der Antragsteller hauptsächlich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, die naturgemäß einen geringeren Schutz bietet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antragsteller erneut als Mitglied des Gemeindekirchenrats der betreffenden Kirchengemeinde öffentlich in Erscheinung tritt. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers steht das Amt des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats nicht dauerhaft im Fokus der Antragsgegnerin. Es besteht keine Kausalität zwischen einem angeblich fehlenden Vorsitz und den Berichten der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin reagiert vielmehr zum Schutz ihrer eigenen seelischen und körperlichen Gesundheit in einer völlig angemessenen Weise auf das aufdringliche und unmenschliche Verhalten der Kirchengemeinde ihr gegenüber. Diese Situation, wie man so sagt, haben sich die Kirchengemeinde und der Antragsteller selbst eingebrockt.”

Mit Schreiben vom 01. August 2024 wurde der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin über das Ablehnungsgesuch informiert, die darin genannten zeitlichen Zusammenhänge sind beachtlich:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setze ich Sie über ein am 15. Juli 2024 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Richter des 10. Senats Elzer, Schönberg und Schneider in Kenntnis. Die Anhörungsrüge wird Ihnen ebenfalls übermittelt.

Diese Richter sind objektiv befangen und machen eine Bearbeitung der Rechtssache, die sich nach Recht und Gesetz richten muss, unmöglich.

Mit Schreiben vom 12. März 2024 rügte mein Rechtsanwalt Moritz Q. die zeitlich unzumutbare Bearbeitung des Eilverfahrens:

„In dem Rechtsstreit
[...].
10 U 114/22
ersuchen wir den Senat nachdrücklich, nun einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin hat am 21.09.2022, vor nunmehr anderthalb Jahren, Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin eingelegt, das sie in ihrem grundrechtlich geschützten Freiheitsgebrauch und insbesondere in ihren Möglichkeiten beschränkt, sich öffentlich über ein rechtswidriges Verhalten des Antragstellers zu äußern. Das Verfahren ist seit Mai 2023 „ausgeschrieben“. Unsere Mandantin darf eine besondere Beschleunigung dieses Berufungsverfahrens erwarten. Sie befindet sich aufgrund der immer noch wirksamen einstweiligen Verfügung seit zwei Jahren in Ungewissheit über die Reichweite ihrer Meinungsäußerungsfreiheit und ihre Fähigkeit, im „Kampf um das Recht“ auch öffentlich zu kommunizieren. Auch das Persönlichkeitsrecht des Antragsgegners ist betroffen. Konflikte zwischen Äußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht betreffen oft aktuelle und in Entwicklung befindliche Geschehnisse. So auch hier. Um die Chance auf einen echten Rechtsfrieden zu wahren, müssen die Gerichte solche Konflikte zügig entscheiden. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist Vorrang gegenüber weniger dringlichen Verfahren zu geben. Wir sehen dies im vorliegenden Verfahren derzeit nicht gewährleistet. Es wird daher die Verzögerung des Verfahrens gerügt.“

Nachdem der 10. Senat das Verfahren monatelang ausgesessen hatte, reagierte er unmittelbar am darauffolgenden Tag, dem 13. März 2024, mit einem den Parteien zugestellten Hinweisbeschluss, der vorsieht, meine begründete Berufung willkürlich zurückzuweisen.

Es kommt aber noch „besser“.

Der Kläger wurde im September 2022 zur Erhebung der Hauptklage aufgefordert, worüber der 10. Senat in Kenntnis ist. Um eine weitere Berufung zu vermeiden, ist es aus Sicht der Parteien sinnvoll, dass zunächst das Kammergericht über die Rechtmäßigkeit meiner Äußerungen entscheidet. Auf den Hinweisbeschluss vom 12. März 2024 erwiderten wir mit einem substantiierten Schriftsatz vom 27. Mai 2024. Ohne die Angelegenheit angemessen einzuordnen und zu würdigen, reagierte der Senat jedoch mit einem Zurückweisungsbeschluss.

Das Zeitmoment ist hier besonders interessant: Der Senat war aufgrund einer weiteren Berufung in einer anderen Angelegenheit — ebenfalls [...] und mit denselben Anwälten — über einen Fristverlängerungsantrag der Gegenseite genau darüber informiert, dass das Landgericht Berlin II ursprünglich am 27. Juni 2024 über die Hauptsacheklage entscheiden wollte. Zum Zeitpunkt des zurückweisenden Beschlusses wusste der Senat jedoch nicht, dass dieser Termin erneut verschoben wurde.

Pünktlich am 19. Juni 2024 fasste der Senat seinen Zurückweisungsbeschluss und stellte diesen am 25. Juni 2024 — zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am Landgericht — den Parteien zu.

Er beeilte sich folglich zugunsten des Berufungsbeklagten, ein berufungsfestes Ergebnis zu schaffen, welches es dem Berufungsbeklagten ermöglicht hätte, den Zurückweisungsbeschluss in die mündliche Verhandlung einzubringen und darauf zu bestehen, dass das Kammergericht die Sache bereits obergerichtlich entschieden habe und das Landgericht dieser Entscheidung zu folgen habe. Dies hätte für mich nicht nur einen weiteren ungerechtfertigten Prozessverlust bedeutet, sondern auch massiven ökonomischen und seelischen Schaden verursacht.

Auf das Merkmal ungerechtfertigt kommt es an!

Meine Berufung ist überwiegend, wenn nicht sogar vollständig begründet.

Was mir persönlich seitens des Kammergerichts an richterlichem Schund entgegengebracht wird, gehört qualitativ nach Russland oder Weißrussland.“



Dienstliche Stellungnahmen lagen zunächst nicht vor, weswegen der Druck auf den 10. Senat erhöht werden musste. In einem Telefonat vom 30. Juli 2024 teilte die Geschäftsstelle auf Anfrage mit, dass der abgelehnte KG-Richter Schneider derzeit im Urlaub sei und die Stellungnahmen deshalb nicht erfolgen könnten. Am 01.08.2024 erhielt Oliver Elzer die Mitteilung:

“Dass, wie mir Ihre Geschäftsstelle mitteilte, Herr Schneider derzeit im Urlaub ist, steht dienstlichen Stellungnahmen von Ihnen und Frau Schönberg, die Sie abgeben müssen, nicht entgegen. Ich kann Ihnen nur ans Herz legen, das Verfahren voranzutreiben.”

Am selben Tag gingen die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter hier ein, wobei diese sich auf eine Seite Schreiben des Gerichts beschränken, was mit Blick auf Umfang und Aussagegehalt eigenständig verfassungswidrig ist:

“Dienstliche Äußerung gemäß § 44 Absatz 3 ZPO
Sämtliche zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen sind aktenkundig. Ich verweise daher auf den Akteninhalt. Dr. Elzer Vorsitzender Richter am Kammergericht

Dienstliche Äußerung gemäß § 44 Absatz 3 ZPO
Die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen sind aktenkundig. Ich nehme daher auf den Akteninhalt Bezug. Schönberg Richterin am Kammergericht

Dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO
Ich verweise zunächst auf den Inhalt der Akten, denn die Antragsgegnerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Inhalt des Hinweis- und Ablehnungsbeschlusses des Senates. Die behaupteten Ablehnungsgründe ergeben sich somit aus dem Akteninhalt. Den abschließenden Vorwurf der Antragsgegnerin, der Senat lasse sich von persönlichen Motiven und Abneigungen gegen die Antragsgegnerin leiten, weise ich entschieden zurück. Schneider Richter am Kammergericht”

Es offenbart sich ein erschreckendes Maß an Respektlosigkeit von Personen, die in ihren eigenen Verfehlungen gefangen sind und sich am liebsten gar nicht mehr äußern würden. Die beschriebenen Vorgänge sind Tyrannei, praktiziert von Justizzugehörigen, die vorgeben, nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und nur dem Gesetz unterworfen zu 'richten'. Eine Berufung vollständig zu pervertieren und ihr willkürlich den Erfolg zu versagen, zeugt von einer zutiefst gestörten und unprofessionellen Arbeitsweise.

Wohlbemerkt betrifft dies Personen, die seit Jahrzehnten im Dienst der Justiz tätig und sogar publizistisch oder in Gremien aktiv sind.

Aber keine Sorge, sie werden in ihrem Elfenbeinturm nicht länger unentdeckt bleiben. Ihre Entscheidungen werden die Runde machen, und ihre Namen werden in den Justizkreisen weit und breit erklingen. Sie dachten, sie könnten schalten und walten wie sie wollen? Ohne jegliche Konsequenz? Nun, sie haben sich geirrt. Ihre Taten werden sie einholen, und das Recht, das sie so willkürlich beugen, wird schließlich über sie richten.

Denn in einer Justiz, die zu Tyrannei und Unterdrückung übergeht, gibt es immer noch diejenigen, die für Gerechtigkeit kämpfen. Diese aufrechten Kämpfer werden sicherstellen, dass die Richter des 10. Zivilsenats am Kammergericht Berlin ihre willkürlichen Handlungen nicht ohne prüfende Augen fortsetzen können. Die Zeiten der Versteckspiele sind vorbei – jetzt beginnt die Ära der Offenlegung und der Rechenschaft.



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